Deutsches Verwaltungsrecht
Description:... Dieses historische Buch kann zahlreiche Tippfehler und fehlende Textpassagen aufweisen. Kaufer konnen in der Regel eine kostenlose eingescannte Kopie des originalen Buches vom Verleger herunterladen (ohne Tippfehler). Ohne Indizes. Nicht dargestellt. 1895 edition. Auszug: ...in Bl. f. adm. Pr. 33 S. 171; Seydel, Bayr. St.R. II 473 Note 1. Das ist zu viel gesagt; zum Privatrecht neigende Verhaltnisse sind genugend. Vgl. oben 11 Note 5. 31 Loening, a. a. O. S. 88; RG. 16. Mai 1887 (Reger, VIII S. 158): Ersatzpflicht des Fiskus wegen Beschadigung durch Nichtbeleuchtung der Zugange eines Gerichtsgebaudes. 'R.G. 31. Jan. 1889 (Samml. 23 S. 221); 8. April 1884 (Reger, V S.260). Binding, Handbui'fa. VI. 1; Otto Mayer, Verwaltungsr. I. 16 Wenn auf solche Weise das Civilrecht anwendbar wird auf den Staat als den Geschaftsherrn des Schuldigen, so ist damit noch nicht gesagt, dafs er dem Verletzten haftet. Das hangt davon ab, inwieweit das Civilrecht Haftungen des Geschaftsherrn bestimmt, die nach ihren besonderen Voraussetzungen geeignet sind, den Staat eine juristische Person zu treffen32. Uns geht das alles nichts mehr an: die Geltendmachung dieser Haftung des Staates nach der Art, wie ihr Gebiet abgegrenzt ist, gehort jedenfalls auch mittelbar nicht mehr zum Rechtsschutz in der offentlichen Verwaltung. Dafur findet sich hier eine andere Schadensersatzpflicht des Staates, welche alle Zweige der offentlichen Verwaltung durchzieht: die offentlichrechtlicheEntschadigung, ein Verwaltungsrechtsinstitut, das mit der hier behandelten Haftpflicht nicht zusammengeworfen werden darf. Esia nicht wie diese bestimmt, die Schranken zu huten, die zu uberschreitet Rechtswidrigkeit ist, sondern auf eigenartigen Grundlagen gebaut, fallt es ganz aus dem Ideenkreise des Rechtsschutzes heraus. Wir werden es im Zusammenhange der anderen Rechtsinstitute des materiellen Verwaltungsrechts...
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