Privatisierung und Staatsaufgaben
Privatisierungsentscheidungen im Lichte einer grundrechtlichen Staatsaufgabenlehre unter dem Grundgesetz
Description:... English summary: Wolfgang Weiss examines the prerequisites for a doctrine pertaining to the state's duties in the Federal Republic. The central purpose of the state is laid down in Article 1, Paragraph 1 of the Basic Law (Grundgesetz). Thus the duties of the state are derived from the fundamental rights only. This leads to the realization that duties of the Federal Republic of Germany are all matters of public interest which the state must guarantee, and all those matters which do not meet this criterion must be privatized. This concept would mean that the state would have to withdraw from almost all its economic activities. Restricting the state in this manner to its responsibility for giving a guarantee instead of performing certain activities by its own would correspond to the concept of the state in European law. German description: Welche Aufgaben hat der Staat? Die Auseinandersetzung mit der Privatisierung erfordert die Klarung dieser Frage. In Verfassungsstaaten stellt die Verfassung den Ausgangspunkt fur die Staatsaufgabenlehre dar. Ferner ist die Erkenntnis des Staatszwecks notwendige Voraussetzung einer Staatsaufgabenlehre. Wolfgang Weiss geht den entsprechenden Grundlagen und Bedingungen fur eine Staatsaufgabenlehre der Bundesrepublik nach. Zentrale Staatszweckbestimmung des Grundgesetzes ist Art. 1 Abs. 1 GG; das Bekenntnis zur Menschenwurde wird in den Grundrechten konkretisiert. Die Staatsaufgaben ergeben sich daher allein aus den Grundrechten. Das fuhrt zu der Erkenntnis, dass Staatsaufgaben der Bundesrepublik Deutschland alle im offentlichen Interesse liegenden Angelegenheiten sind, die der Staat unter Einhaltung verfassungsrechtlicher Schranken wahrnimmt und die der Freiheit des einzelnen dienen. Das wird dahin operationalisiert, dass der Staat anstatt eigener Leistung grundsatzlich auf Gewahrleistung beschrankt ist. Angelegenheiten, die dem nicht entsprechen, mussen materiell und nicht nur der Form nach privatisiert werden. Dieses Konzept erfordert einen Ruckzug des Staates aus nahezu jeder wirtschaftlichen Betatigung. Ferner eroffnet dieser Ansatz Privatisierungspotentiale im Verwaltungsrecht durch starkere Einbeziehung von Selbstkontrolle und kooperativen Formen. Diese grundsatzliche Beschneidung des Staates auf eine Gewahrleistungsverantwortung anstelle von eigenen staatlichen Leistungen entspricht auch einem europaischen Staatlichkeitsbegriff.
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