Das Menschenwürdekonzept der europäischen Menschenrechtskonvention
Description:... Insbesondere nach Ende des Zweiten Weltkriegs bildete sich die Menschenwurde als Rechtsbegriff heraus und fand Eingang in das Volkerrecht. Das deutsche Grundgesetz (GG) war die erste Verfassung, die die Menschenwurde an die Spitze der Verfassungsordnung stellte. In der Europaischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist die Menschenwurde hingegen nicht ausdrucklich benannt. Der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte (EGMR) nimmt jedoch regelmaaig auf sie Bezug. Die Arbeit geht der Frage nach, welche Rechtsqualitat die Menschenwurde im Konventionsrecht besitzt. Zudem wird eine positive Begriffsbestimmung vorgenommen. Dabei wird vor allem der volkerrechtliche Gehalt der Menschenwurde ebenso wie die Rechtsprechung des EGMR naher untersucht und ein Vergleich mit der Menschenwurde nach dem GG und auf der Ebene des EU-Rechts angestellt. Der Autor arbeitet grundlegend heraus, dass es sich bei der Menschenwurde um die gemeinsame Grundlage des internationalen Menschenrechtsschutzes, um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz und ein universelles Rechtsprinzip handelt. Der Menschenwurde kommt eine normative Doppelfunktion als objektivem Rechtsgrundsatz sowie als eigenstandigem Grundrecht zu. Diese Annahme pragt nicht nur das Menschenwurdeverstandnis des GG und des EU-Rechts, sondern auch das Menschenwurdekonzept der EMRK.
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