Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts
Description:... Vom Lehrbuch des österreichischen bürgerlichen Rechtes wird hiemit als vorletzter Band der Allgemeine Teil vorgelegt; das Samenrecht wird die 1963 begonnene Arbeit zu Ende führen. Jeder Verfasser empfindet wohl, daß er nicht ganz in der Hand hat, wie sich sein Werk gestaltet; es wächst organisch, entwicltelt ein Eigenleben. So hat im Laufe der Bear beitung unwillkürlich ihre Intensität zugenommen. Schon der Allgemeine Teil des Schuldrechtes ist eingehender dargestellt, noch mehr gilt das vom Allgemeinen Teil des bürgerlichen Rechtes. Das läßt sich damit recht fertigen, daß es hier um die Grundlagen des bürgerlichen Rechtes und des Privatrechtes überhaupt, ja darüber hinaus um Grundbegriffe juristi schen Denkens geht. Der Allgemeine Teil stellt die Elemente dar, die in den besonderen Teilen ihre Anwendung finden. So kennzeichnet ihn eine starke Abstrak tion; z. B. handelt er weder vom Kauf noch von der Eigentumsübertragung, noch vom Testament, noch von der Eheschließung, noch von der Adoption, wohl aber von der rechtsgeschäftlichen Willenserklärung, die allen diesen Akten wesentlich ist. Rechtsgeschäft und Vertrag sind in ihrer Abstrakt heit schwerer anschaulich zu mamen als ihre Konkretisierung im Kauf oder Testament. Andererseits steckt in der Herausarbeitung der gemein samen Grundelemente und in der Abstraktion von zusätzlichen Besonder heiten eine große wissenschaftliche Leistung. Sie verschafft eine tiefere Erkenntnis der inneren Zusammenhänge und erleichtert die Stoffbeherr schung. Der Allgemeine Teil ist gleichsam das Alphabet, dessen Buch staben der Jurist zu den verschiedenen Worten kombiniert.
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