Herrn Johann von Werndle ... Tractat vom Zehend-Recht
Wie solches, und das Ius Novalium, in dem gantzen Röm. Reich, insonderheit in denen Kayserl. Ober- und Nieder-Oesterreichis. Landen ... im Gebrauch ist, jetzo mit verschiedenen sehr nützlichen Additionibus ... samt einem Anhang welcher nicht allein die Ober- und Nieder-Oesterreichische, dann der Hoch-Stiffter Bamberg und Würtzburg ... und andere Zehend-Ordnungen, [et]c. sondern auch allerhand Decisiones, Consilia und Responsa Iuris in sich begreiffet, mit denen hierzu dienlichen Indicibus Rerum ac Verborum ...