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Der Paragraph 6 AStG in der Neufassung des SEStEG

Notwendigkeit und Fortgang der Neufassung sowie verbleibende (gemeinschaftsrechtliche) Zweifel und Mängel

Description:... Inhaltsangabe:Einleitung: 1972 wurde in Deutschland das Außensteuergesetz (AStG) erlassen und damit erstmals eine Wegzugsbesteuerung eingeführt, die verhindern sollte, dass stille Reserven dem deutschen Besteuerungsrecht entzogen werden. Anlass für die Einführung einer Wegzugsbesteuerung war die steuerfreie Veräußerung der Anteile von Herrn Horten, Gründer der Horten AG, durch einen Wegzug nach Österreich. Sich auf diesen Fall beziehend wird die Wegzugsbesteuerung in der Literatur auch häufig als ‘Lex Horten’ bezeichnet. Veräußern in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige, natürliche Personen ihre Anteile an Kapitalgesellschaften, so unterliegen diese der Versteuerung gem. § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile zählt zu den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb. Zu unterscheiden ist, ob sich die gehaltenen Anteile im Betriebsvermögen oder Privatvermögen des Gesellschafters befinden. Lediglich der Besitz der Anteile im Privatvermögen des Gesellschafters löst die hier behandelte Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG i.V.m. § 17 EStG aus. Verliert die Person die unbeschränkte Steuerpflicht – z. B. durch einen Wegzug –, verliert auch Deutschland sein Besteuerungsrecht am Gewinn aus den Anteilen, da diese Anteile aus dem deutschen Steuersystem ‘entstrickt’ werden. Hier dient § 6 AStG a.F. als Ergänzung zu § 17 EStG, indem der steuerliche Gewinn aus den stillen Reserven auch ohne tatsächliche Veräußerung besteuert wird. Der bisherige § 6 AStG a.F. fand Anwendung bei natürlichen Personen, die seit mindestens zehn Jahren unbeschränkt steuerpflichtig waren und ihre unbeschränkte Steuerpflicht aufgaben. Dies geschah gem. § 6 Abs. 1 AStG a.F. durch Aufgabe des Wohnsitzes (§ 8 AO) oder des gewöhnlichen Aufenthalts (§ 9AO). Für die Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften fingierte § 6 AStG a.F. eine Veräußerung i.S.d. § 17 EStG. Gem. § 6 Abs. 3 Nr. 1–4 AStG a.F. standen folgende Ersatztatbestände der Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht gleich: - die Übertragung der Anteile durch ganz oder teilweise unentgeltliches Rechtsgeschäft auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person. - die Ansässigkeit in einem anderen Staat bedingt durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). - die Einlage der Anteile in einen ausländischen Betrieb oder eine Betriebsstätte. - der Tausch der Anteile gegen die einer ausländischen Kapitalgesellschaft. Der fiktive Gewinn wurde ermittelt aus der Differenz des gemeinen Wertes [...]

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