Der Insolvenzplan als Sanierungsinstrument
Description:... Inhaltsangabe:Einleitung: Ein sehr zutreffender Ausdruck beschreibt den Inhalt vieler Diskussionen, die in den letzten Jahren über das bislang geltende Konkurs- und Vergleichsrecht geführt wurden: Der Konkurs des Konkurses . Gerade wenn man die Zahlen des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 1997 betrachtet, wird deutlich, was hiermit gemeint ist. Allein 73,7% aller Konkurs- bzw. Gesamtvollstreckungsverfahren wurden mangels Masse gem. § 107 KO abgelehnt. Lediglich 26,2% der Verfahren, in denen die notwendige Massekosten nach § 58 KO gedeckt waren, wurden eröffnet und erzielten im Durchschnitt eine Konkursquote zwischen 3% und 5% für die nicht bevorrechtigten Gläubiger. Und schließlich versanken die eröffneten gerichtlichen Vergleichsverfahren nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes mit einem Anteil von 0,1% in der Bedeutungslosigkeit. Zusätzlich kritisierten viele neben der Zweispurigkeit des Insolvenzverfahrens (KO und VglO) und deren inhaltlichen Unstimmigkeiten, auch das eigentliche Verfahrensziel, die Zerschlagung von Unternehmen. Hierdurch mussten vor allem ungesicherte Konkursgläubiger hohe Verluste in Kauf nehmen, da aufgrund der Ab- und Aussonderungsrechte keinerlei Verteilungsgerechtigkeit in dem Verfahren herrschte. Ebenso kritisch wurden die meist zu niedrig erzielten Verkaufserlöse aus der Veräußerung des Schuldnervermögens betrachtet. Häufig war dieser Umstand auf die zu schnelle Abwicklung des Verfahrens zurückzuführen. Diese Vorgehensweisen führten zusätzlich noch zu erheblichen volkswirtschaftlichen Schäden. Neben der Vernichtung einzelner durchaus sanierungsfähiger Unternehmen oder Unternehmensteile und auch der damit zusammenhängenden Arbeitsplätze, kam es zu Forderungsverlusten, die wahrscheinlich zum Teil vermeidbar gewesen wären. Als ein weiteres Hauptproblem sieht Ehlers den Zeitpunkt der Insolvenztatbestände an, da die KO und VglO den Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahren nach § 105 KO erst zulässt, wenn die Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung eingetreten ist (vgl. z.B. die §§ 105, 208, 210 KO). Er ist der Meinung, dass eine erfolgreiche Sanierung in dem Zeitpunkt, wo der Insolvenzgrund bereits eingetreten ist, keinerlei Aussichten auf Erfolg hat. Diese Missstände veranlassten den Gesetzgeber dazu, nicht nur eine punktuelle Korrektur der alten Insolvenzverfahren durchzuführen, sondern er reformierte das gesamte Insolvenzrecht. Das Ziel bestand einerseits darin die Sanierung insolventer [...]
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