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Kampf der Fürsten und Städte gegen niederadlige Gewalt und Fehde

Das Beispiel Sachsen im Spätmittelalter

Description:... Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Geschichte Europa - and. L nder - Mittelalter, Fr he Neuzeit, Note: 2,0, Technische Universit t Dresden (Institut f r Geschichte), Veranstaltung: Auf der Stra e. Die Geschichte der Via regia im mitteldeutschen Raum im sp ten Mittelalter und in der Fr hen Neuzeit, 26 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Fehde war w hrend des hohen und sp ten Mittelalters und bis hinein in die Fr he Neuzeit eine wichtige Legitimation, um mit Gewalt f r die eigenen Interessen zu streiten. Dabei bedienten sich Landesf rsten, St dte, selbst B rger dieser als Rechtsmittel verstanden Ma nahme der Austragung von Konflikten. Aber nicht diese Gruppen sollen im Zentrum der vorliegenden Arbeit stehen, vielmehr soll eine Betrachtung der Fehde als Rechtsmittel des Niederadels und die Bek mpfung derselben durch Landesherr und Stadt erfolgen. Dabei soll der umstrittene Begriff des "Raubritters" vermieden werden, welcher, obwohl ein Konstrukt der neueren Geschichtsschreibung, zunehmend wieder in der Diskussion steht. An dieser Stelle wird ebenjene Debatte bewusst ausgeblendet, da diese f r die Betrachtung des Kampfes, sowohl der St dte als auch der F rsten, gegen die Gewalt des Niederadels kaum eine Bedeutung hat. Es ist letztlich gleich, ob die Gewalt von einer rechten Fehde oder von einem berfall durch einen "Raubritter" ausging. Bek mpft wurde niederadlige Gewalt per se, sofern sie den Interessen der St dte oder des Landesherrn zuwiderlief. Zu Beginn werden die zeitgen ssischen Beweggr nde benannt, die im sp ten Mittelalter als Grund f r eine Fehde herhalten konnten. Aber auch bei einem gewichtigen Anlass und entsprechend gegebenen Streitfall durfte nicht sofort eine offene Feindschaft erkl rt werden. Vielmehr musste zuerst eine friedliche Beilegung des Streitfalles ber Gerichte oder Schiedsleute versucht werden. Erst mit dem Scheitern einer g tlichen Einigung konnte eine Fehde in adligen Kreisen als rechtens angesehen w

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