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Der Staat als juristische Person

dogmengeschichtliche Untersuchung zu einem Grundbegriff der deutschen Staatsrechtslehre

Description:... Ist der Staat eine juristische Person? Erstmals vertrat 1837 der Göttinger Staatsrechtslehrer Wilhelm Eduard Albrecht in einer Rezension die Auffassung, daß der Staat als juristische Person zu denken sei. Diese Rechtskonstruktion ermöglichte es, den Staat selbst als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen, so daß die staatsrechtlichen Beziehungen, die bis dahin als System zweiseitiger Rechtsverhältnisse zwischen Monarch und Untertanen gedeutet wurden, einen neuen Bezugspunkt erhielten. Diese Theorie ermöglichte es, den liberalen Rechtsstaatsgedanken auch juristisch zu untermauern. Denn als Organ der juristischen Persönlichkeit nahm der Monarch nicht mehr eigene Rechte, sondern Kompetenzen des ihm übergeordneten Staates wahr, die er allein nach den Vorgaben der Verfassung auszuüben hatte. Erst durch die positivistische Staatsrechtslehre gelangte die Lehre jedoch zu allgemeiner Anerkennung. Die Verknüpfung der Theorie von der juristischen Staatspersönlichkeit mit dem savigny'schen Personenbegriff (Person ist, wer Subjekt eines eigenen Willens ist) die Carl Friedrich von Gerber und Paul Laband Mitte des 19. Jahrhunderts vollzogen, bewirkte aber eine juristische Verfestigung des monarchischen Prinzips und diente daher konservativen Kräften als Argumentation. Der Monarch hatte als oberstes Willensorgan des Staates die Aufgabe, den Willen des Staates in Erscheinung zu bringen. Dieser Staatswille äußerte sich als Staatsgewalt bzw. Herrschaft gegenüber den Bürgern, die in einem allgemeinen Gewaltverhältnis zum Staat standen. Trotz aller Veränderungen im deutschen Verfassungsgefüge seit 1867 wird dieser vom monarchischen Prinzip geprägte Staatsbegriff von der herrschenden deutschen Staatsrechtslehre seitdem nahezu unverändert als 'Grund- und Eckstein' dem Staatsrecht zu Grunde gelegt. Bei der Darstellung der dogmengeschichtlichen Entwicklung der Lehre von der juristischen Persönlichkeit des Staates und der gegen diese Lehre stets geäußerten Kritik kommt der Autor zu dem Ergebnis, daß die Theorie nur als juristischer Staatsbegriff des konstitutionellen Verfassungsstaates unter Geltung des monarchischen Prinzips verstanden werden kann. Unter Geltung des Grundgesetzes und der in Art. 20 Abs. 2 festgeschriebenen Volkssouveränität kann diese Lehre jedoch nur sehr eingeschränkt aufrechterhalten werden.

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