Verlustausgleiche an Krankenhäuser in öffentlicher Hand im EG Beihilfenrecht
Description:... Bachelorarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,0, Hochschule Pforzheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch das Beihilfenrecht sind Begünstigungen der europäischen Mitgliedsstaaten an Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige verboten, wenn Sie damit den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und dabei den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Das Beihilfenrecht soll für einen freien Wettbewerb sorgen, der im Grundsatz ohne Begünstigungen Einzelner durch den Staat auskommt. Das EG Beihilfenrecht schränkt dabei den Bund und die Länder immer mehr ein. Durch einseitige Begünstigungen kann es dazu kommen, dass die bevorzugten Marktteilnehmer nicht mehr dem Risiko des Wettbewerbs unterliegen, wie es die Konkurrenten tun. Im Normalfall sorgt der freie Wettbewerb dafür, dass eine ineffiziente Teilnahme negative Folgen hat. Erst kommt es zu Fehlbeträgen bei ineffizienten Unternehmen, später kann es dann zum Ausscheiden aus dem Markt führen. In den letzten Jahren sind staatliche Zahlungen an Krankenhäuser in den Mittelpunkt gerückt. Durch einen allgemeinen Rückgang anderer staatlicher Zuwendungen und steigendem Konkurrenzdruck kommt es vermehrt zu Verlusten bei öffentlichen Krankenhäusern. Diese Verluste werden vereinzelt durch die Kommunen (Gemeinden und Landkreise) ausgeglichen, um die Krankenhäuser in ihrer Existenz zu sichern. Die privaten Krankenhausanbieter fühlen sich benachteiligt, weil sie selbst keine Sonderzuwendungen erhalten, und scheuen sich nicht vor Gericht zu ziehen. Auch wurden Beschwerden vor der Kommission eingeleitet mit dem Ziel, die Zahlungen an die öffentlichen Krankenhäuser wegen des Beihilfeverbots zu verbieten. [...] Gegenstand der Untersuchung dieser Arbeit soll es zunächst sein, Grundlagen des europäischen Beihilfenrechts und der Krankenhausfinanzierung zu erläutern. [...] Die Europäische Kommission kam den Mitgliedsstaaten allerdings mit versch
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